Satzung

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Rheindorfer Kinder- und Jugendfußball“ und beantragt die Eintragung in das Vereinsregister.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Zweck des Vereins ist es, die ideelle und finanzielle Förderung des Rheindorfer Kinder- und Jugendfußball im Rahmen der Unterstützung und Förderung des Projektes, „Errichtung eines Kunstrasenplatzes zur Unterstützung der Jugendarbeit der Fußballabteilung“
  2. Primäre Zielsetzung des Vereins ist es, den Rheindorfer Kinder- und Jugendfußball durch die Bereitstellung eines optimalen Trainings- und Spielgeländes, zu fördern.
  3. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Stadt Leverkusen, dem Verein TuS Rheindorf 1892 e.V., dem Sportbund Leverkusen e.V. und dem Sportpark Leverkusen an.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Gewinnausschüttung erfolgt nicht. Rücklagen des Vereins dürfen nur zur Erfüllung des Satzungszweckes gebildet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Alle Änderungen oder Ergänzungen der Vereinssatzung, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Bestätigung darüber vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne durch die Änderung nicht beeinträchtigt wird.
  5. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden sowie durch sonstige Zuwendungen.
  1. Mitglieder des Vereins sind die unterzeichnenden Gründungsmitglieder.
  2. Im Übrigen wird die Mitgliedschaft durch Aufnahmeantrag erworben. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann zum Ende des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn seine weitere Mitgliedschaft den Interessen des Vereins entgegensteht. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Vorstandes einen Nachfolger wählen.

Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung.

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand (§ 7),
  • die Mitgliederversammlung (§ 8),
  • die Kassenprüfer (§ 9).

Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Vorliegen einer Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung von der Mitgliederversammlung abberufen werden.

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer. Der Vorstand führt die Geschäfte. Er ist zuständig für die Verwaltung und die Verteilung des Vereinsvermögens. Insoweit ist der Vorstand von Weisungen der Mitgliederversammlung unabhängig.
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind der Vorsitzende des Vorstandes, der Schatzmeister und der Geschäftsführer.
  3. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung Geschäftsführer einberufen. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt. Vorstandssitzungen können auch in digitaler Form durchgeführt werden.
  5. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, sie ist von dem Vorsitzenden oder von dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
  6. Der Vorstand ist zuständig für
    • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
    • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • die Aufnahme, Austritte und Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern,
    • die Vorbereitung der Kassenführung und die Erstellung des Jahresberichtes.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sind die Gründe schriftlich anzugeben.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Geschäftsführer, in digitaler Form einberufen.
    Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angegebenen Termin schriftlich fordert.
    Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschl. der Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
    Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschl. der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

  1. Bei Auflösung des Vereines oder bei dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei Aufhebung des Vereines ohne Erfüllung des satzungsgemäßen Zweckes, sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins wird der Fußballjugend des TUS Rheindorf 1892 e.V. zur Verfügung gestellt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Vorstehende Satzung wurde am 06.01.2023 in Leverkusen von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.

In dieser Satzung gilt bei weiblichen Mitgliedern die entsprechende Formulierung.